I. Allgemeines
Ein eindeutiges und klares Testament beugt Streit bei den Erben vor. Hinzu kommt, dass die Erbfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen den testamentarisch getroffenen erbrechtlichen Regelungen oft vorgehen. Somit sollten Erblasser von Unternehmensbeteiligungen möglichst ihr Testament auf die gesellschaftsrechtlichen Regelungen hin abstimmen.
Bei nicht verheirateten Patchwork-Familien ist vielen nicht bekannt, dass die nicht leiblichen Kinder, die von dem Lebenspartner wie ein leibliche Kinder aufgezogen werden, regelmäßig gar keinen erbrechtlichen Anspruch gegen den nicht leiblichen Elternteil haben. Sollte der Erblasser keine eigenen Kinder haben und noch vor seinen eigenen Eltern verstreben, würden die Eltern alles erben und die „eigentliche Familie“ leer ausgehen.
Viele Rentner, die überwiegend im Ausland leben, sollten im Testament eine Rechtswahl treffen, welches Recht angewandt werden soll. Andernfalls sieht die EU-Erbrechtsverordnung vor, dass das Erbrecht nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt wird (in der Regel dort, wo man 6 Monaten und 1 Tag im Jahr gelebt hat).
Daher gibt es viele Unwegsamkeiten, die bei der Erstellung eines Testaments bedacht werden sollten, damit hinterher der tatsächliche Wille des Erblassers erfolgreich umgesetzt werden kann.
Im Erbrecht berät der Notar u. a. über folgende Bereiche:
Erstellung von Testamenten und Erbverträgen
- Besondere Testamentsgestaltungen bei:
- Behindertentestament von Eltern mit behinderten Kindern
- Berliner Testament
- Geschiedenentestament bei gemeinsamen Kindern
- Minderjährige Erben
- "Patchwork"-Familien
- Unternehmertestament
- überschuldeten oder insolventen Erben in Form von Bedürftigentestament oder Überschuldetentestament)
- und in zahlreichen weiteren Sonderfällen
- Weitere erbrechtliche Tätigkeitsbereiche:
-
- Erbfolgegestaltung unter Ausnutzung gesellschaftsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
- Erbscheinsantrag
- Testamentsvollstreckerzeugnisantrag
- Übertragungen oder Kauf von Erbteilen
- Vermächtniserfüllung
- Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
- und in vielen weiteren Bereichen
II. Auszug einiger gesetzlicher Normen zur gesetzlichen Erbfolge nach deutschem Recht
Dieser Auszug ersetzt nicht die einzelfallbezogene Beratung durch den Notar, sondern soll nur einen groben Überblick vermitteln, wie die gesetzliche Erbfolge in Deutschland aufgebaut ist, von der durch die Erstellung eines Testaments abgewichen werden kann. Bei Eheleuten muss zudem der gesetzliche oder gewählte Güterstand berücksichtigt werden, der sich auch auf die gesetzliche Erbfolge auswirkt.
§ 1924 BGB Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
§ 1925 BGB Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
§ 1926 BGB Gesetzliche Erben dritter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 1928 BGB Gesetzliche Erben vierter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.
(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
§ 1929 BGB Fernere Ordnungen
(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 1930 Rangfolge der Ordnungen
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
III Beispielsfälle:
Diese Beispiele können nicht einfach übernommen werden, sondern geben mögliche Konstellationen wieder und wie diese im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge gelöst werden würden, wenn der Erblasser kein Testament (und auch keinen Erbvertrag) gemacht hat.
a) Eheleute mit Kindern
Zwei Deutsche, ein Mann und eine Frau, haben ohne einen Ehevertrag geheiratet. Sie leben somit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie haben zwei gemeinsame leiblichen Kinder Kurt und Kai. Vom Mann lebt die Mutter noch. Der Mann stirbt, ohne ein Testament erstellt zu haben. Die gesetzliche Erbfolge sieht dann wie folgt aus:
In diesem Fall erbt die Ehe-Frau die Hälfte vom Vermögen des Mannes und die Kinder Kai und Kurt bekommen die andere Hälfte, somit jeder 1/4. Die Mutter bekommt nichts. Sollten Kai und Kurt noch minderjährig sein, besteht die Gefahr, dass z. B bei der Veräußerung des Familienhauses, in welchem die Frau ohne den Mann nicht mehr leben kann, ein Ergänzungspfleger und das Familiengericht anstelle von Kai und Kurt entscheiden, ob die Kinder dem Verkauf des Hauses durch die Ehe-Frau und Mutter zustimmen oder nicht.
Dieses hätte der Mann durch ein Testament verhindern können.
b) Unverheiratete Patchwork-Familie
Ein deutscher Mann lebt mit einer deutschen Frau und deren beiden leiblichen Kindern seit 10 Jahren zusammen, ohne dass beide geheiratet haben. Für die Kinder Kurt und Kai ist der Mann wie ein Vater. Vom Mann lebt noch dessen Mutter, zu der er allerdings keinen Kontakt mehr hat. Der Mann hat kein Testament gemacht. Jetzt verstirbt der Mann. Die gesetzliche Erbfolge sieht dann wie folgt aus:
Die Mutter bekommt alles und sowohl die Frau als auch die Kinder Kurt und Kai bekommen nichts.
Dieses hätte der Mann durch ein Testament verhindern können.
c) Kinderlose Eheleute
Zwei Deutsche, ein Mann und eine Frau, haben ohne einen Ehevertrag geheiratet. Sie leben somit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie haben keine Kinder. Vom Mann lebt die Mutter noch. Der Mann stirbt, ohne ein Testament erstellt zu haben. Die gesetzliche Erbfolge sieht dann wie folgt aus:
Die Ehe-Frau bekommt lediglich ¾ vom Vermögen des Mannes und seine Mutter noch 1/4.
Dieses hätte der Mann durch ein Testament verhindern können.
Beispielkostenrechnung
Die Erstellung eines Testaments über ein Nachlassvermögen von 100.000,00 Euro löst beim Notar Kosten in Höhe von
zzgl. Kopierkosten und Auslagen von € 15,00 für die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister aus.