Vermeidung oder Reduzierung des Sozialhilferegress gegenüber den Kindern als Beschenkte

Hierbei geht es primär um den Schutz der Immobilie vor der Sozialhilfe im Falle der Schenkungsrückforderung gemäß § 528 BGB durch die Sozialhilfebehörden.

Für Übertragungen innerhalb der Familie zum Schutz vor dem Sozialhilfeträger im Falle der Bedürftigkeit des Schenkers müssen 10 Jahre vergangen sein, damit die Sozialbehörde keinen Sozialhilferegress mittels Schenkungsrückforderung gegenüber dem Beschenkten geltend machen kann. Die Zehnjahresfrist beginnt bei Grundstücksschenkungen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nach formgerechtem Abschluss des Schenkungsvertrages und Auflassung sowie der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt.

Die Weiterschenkung des Kindes an die Enkelkinder und somit die Berufung auf die sogenannte „Entreicherung“ schützt am Ende die Enkelkinder nicht vor dem Rückgriff des Sozialhilfeträgers gemäß § 822 BGB.

Interessant könnte ein „günstiger“ Verkauf der Immobilie von den Eltern an die Kinder sein. Hierbei kommt es am Ende darauf an, ob eine gemischte Schenkung angenommen werden wird oder nicht. Denn nur bei einer Schenkung kann die Schenkungsrückforderung von dem Sozialhilfeträger erfolgreich geltend gemacht werden. Eine Schenkung wird nicht schon deshalb vom Bundesgerichtshof angenommen, wenn ein bloßes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung vorliegt, sondern es ist erforderlich, dass sich die Parteien über die teilweise Unentgeltlichkeit bei der sogenannten gemischten Schenkung einig im Sinne von § 516 BGB sind. Sollte die Einigkeit über die Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich in der Übertragungsurkunde erwähnt werden kann trotz einer deutlichen Divergenz des Wertes der beiderseitigen Leistungen eine ausschließlich entgeltliche Übertragung vorliegen. Da es bei der Beurteilung des Wertes von Leistung und Gegenleistzung regelmäßig nicht auf den objektiven Wert, sondern nach dem Prinzip der subjektiven Äquivalenz es auf die Annahme der Parteien ankommt, wird zum Vorteil des Sozialhilfeträges vermutet, dass ein auffallend grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung unter bestimmten Voraussetzungen anzunehmen ist.

Als weitere Möglichkeit ist eine besondere familienrechtliche Zuwendung der Eltern an ihre Kinder in Betracht zu ziehen. Diese Zuwendung erfolgt zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung im Rahmen einer Verheiratung oder die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung. Nach derzeitiger Ansicht des Bundesgerichtshof ist es dabei unschädlich, wenn z. B. die Übertragung zusätzlich noch im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erfolgt oder dass die Zuwendung an das Kindes objektiv nicht geboten ist. Zudem wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass auch eine spätere Zuwendung vorgenommen werden kann, wenn ein entsprechender Zweck ausdrücklich bei der Übertragung benannt wird.

Für den Fall, dass die 10 Jahre wahrscheinlich nicht mehr von den Eltern erlebt werden und weder ein günstiger Verkauf noch eine familienrechtliche Zuwendung in Frage kommt, sollte der Wert der übertragenen bzw. geschenken Immobilie reduziert werden. Hierfür gibt es ein paar Möglichkeiten, die im Übertragungsvertrag aufgenommen werden könnten und sollten.